Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung am 10.11.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. November 2016 durch Artikel 1 des BismStiftGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BismStiftG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2450
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Stiftungszweck


(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, seinen Nachlaß zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.

(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Einrichtung und Unterhaltung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte in Aumühle-Friedrichsruh;

2. Übernahme, Unterhaltung und Ausbau der Bismarck-Bibliothek und des Bismarck-Archivs;

3. Einrichtung und Unterhaltung einer Forschungs- und Dokumentationsstelle in Aumühle-Friedrichsruh;

4. Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen;

(Text alte Fassung)

5. Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.

(Text neue Fassung)

5. Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes;

6. museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums in Schönhausen (Elbe).