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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752 (Nr. 17); Geltung ab 01.01.2022
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Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2022 RennwLottG § 24, § 34, § 44, § 54, § 64 (neu)

Das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) wird wie folgt geändert:

1.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 wird kalendervierteljährlich nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt."

b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem betreffenden Kalendervierteljahr folgt, beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten."

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird kalendervierteljährlich zerlegt."

bb)
Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem betreffenden Kalendervierteljahr folgt, beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten."

3.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 wird kalendervierteljährlich nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt."

b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem betreffenden Kalendervierteljahr folgt, beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten."

4.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46 wird kalendervierteljährlich nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt."

b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem betreffenden Kalendervierteljahr folgt, beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten."

5.
Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt:

§ 64 Übergangsvorschrift

Für die Abrechnung und den Vollzug der Zerlegung des Aufkommens der Steuern nach § 16, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §§ 36 und 46 vor dem 1. Januar 2022 und die vorläufigen Abschlagszahlungen am 15. März 2022 finden die §§ 24, 34, 44 und 54 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."