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Artikel 2 - Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (NOK-GefAbwVEV k.a.Abk.)

V. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 772 (Nr. 17); Geltung ab 28.05.2022
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Artikel 2 Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2022 BMDV-WS-BesGebV § 1, Anlage

Die BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung (BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS-BesGebV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" werden durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
Nach der Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
Nord-Ostsee-Kanal Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),".

3.
Dem Abschnitt 1 der Anlage werden folgende Nummern 21 und 22 angefügt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
GegenstandAbgekürzte
Rechtsgrundlage
 
„21Verfügung eines Durchfahrtsverbots § 4 Absatz 3 Satz 1
NOK-GefAbwV
 111
22Anordnung einer Nutzungsbeschränkung § 4 Absatz 3 Satz 1
NOK-GefAbwV
 74,40 - 223".




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 NOK-GefAbwVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NOK-GefAbwVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Artikel 2 SeeLotsEigVEV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 772 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Nummer 31 ...