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§ 3 - Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung (HolzblMstrV)

V. v. 09.06.2022 BGBl. I S. 870 (Nr. 19)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 7110-3-210 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I



(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Holzblasinstrumentenmacher-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie

2.
eine Situationsaufgabe nach § 6.

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