(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. August 2022 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2024 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. August 2022 geltenden Vorschriften ablegen.