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§ 15 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2022 BGBl. I S. 877
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 15 Umsatzsteuer



1Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. 2Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.



 

Zitierungen von § 15 StBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StBVV Auslagen (vom 23.07.2016)
... zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis ...