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Änderung § 32 StBVV vom 20.12.2012

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§ 32 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 32 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Einrichtung einer Buchführung


(Text alte Fassung)

Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(Text neue Fassung)

Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung im Sinne der §§ 33 und 34 erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.