Änderung § 13 StBVV vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 13 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zeitgebühr


Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

(Text alte Fassung)

2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 40 bis 43), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

(Text neue Fassung)

2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

Sie beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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