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Änderung § 23 StBVV vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 23 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten


Die Gebühr beträgt für

(Text alte Fassung) nächste Änderung


1. | die Berichtigung einer Erklärung (§ 153 der Abgabenordnung) | 2/10 bis 10/10

(Text neue Fassung)


1. | die Berichtigung einer Erklärung | 2/10 bis 10/10

2. | einen Antrag auf Stundung | 2/10 bis 8/10

3. | einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen | 2/10 bis 8/10

4. | einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen | 2/10 bis 8/10

vorherige Änderung

5. | einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis | 2/10 bis 8/10



5. | einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen | 2/10 bis 8/10

6. | einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) | 2/10 bis 8/10

7. | einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer Steueranmeldung | 2/10 bis 10/10

8. | einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes | 4/10 bis 10/10

9. | einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens | 4/10 bis 10/10

10. | sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden | 2/10 bis 10/10


einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)