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Synopse aller Änderungen der StBVV am 20.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2017 durch Artikel 7 der 4. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StBVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Pauschalvergütung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. 2 Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. 3 In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. 2 Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. 3 In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.

(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für

1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;

2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);

3. die in § 23 genannten Tätigkeiten;

4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);

5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).

(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.



§ 29 Teilnahme an Prüfungen


Der Steuerberater erhält

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlußbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;



1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90), die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;

2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).



Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)



Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

300 | 26

600 | 47

900 | 68

1.200 | 89

1.500 | 110

2.000 | 140

2.500 | 169

3.000 | 198

3.500 | 228

4.000 | 257

4.500 | 287

5.000 | 316

6.000 | 355

7.000 | 394

8.000 | 433

9.000 | 471

10.000 | 510

13.000 | 552

16.000 | 594

19.000 | 636

22.000 | 678

25.000 | 720

30.000 | 796

35.000 | 872

40.000 | 947

45.000 | 1.023

50.000 | 1.098

65.000 | 1.179

80.000 | 1.260

95.000 | 1.341

110.000 | 1.422

125.000 | 1.503

140.000 | 1.583

155.000 | 1.664

170.000 | 1.745

185.000 | 1.826

200.000 | 1.907

230.000 | 2.031

260.000 | 2.155

290.000 | 2.279

320.000 | 2.402

350.000 | 2.526

380.000 | 2.650

410.000 | 2.774

440.000 | 2.898

470.000 | 3.022

500.000 | 3.146

vorherige Änderung

vom Mehrbetrag
bis
500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 158



vom Mehrbetrag
über
500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 158