Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung ... eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5 ). Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur ... E (Anlage 5). Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5 ) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. ... enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5 ). (2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer ... ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5 ), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, ... ermäßigt sich auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5 ), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § ... und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5 ) nicht übersteigen. (5) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit ... 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5 ). Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich ... den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5 ) nicht übersteigen. (6) Erhält der Steuerberater in dem ... und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5 ) nicht übersteigen. (7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung ... mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5 )." 21. Die §§ 41 bis 43 werden aufgehoben. 22. § 44 wird ...
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
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