Artikel 2 - Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (GüZustAnpG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 ZVG § 6

In § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, werden die Wörter „die Vormundschaftsbehörde" durch die Wörter „das Familien- oder Betreuungsgericht" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GüZustAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüZustAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 24 SanktDG II Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959 ) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Einzahlung" ...


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