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Artikel 7 - Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (GüZustAnpG k.a.Abk.)

Artikel 7 Weitere Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BtOG § 11, § 23, § 24, § 25, § 27, § 32, § 33 (neu), § 34 (neu)

Das Betreuungsorganisationsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr".

b)
Die folgenden Angaben werden angefügt:

§ 33 Vorläufige Registrierung

§ 34 Anwendungsvorschrift zu § 7".

2.
In § 11 Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 8 Absatz 4 gilt entsprechend" eingefügt.

3.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Ist die Person, die eine Registrierung als beruflicher Betreuer beantragt, Mitarbeiter eines nach § 14 anerkannten Betreuungsvereins oder legt sie eine Anstellungszusage eines anerkannten Betreuungsvereins vor und kann sie zum Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der Sachkunde nicht vollständig, aber in wesentlichen Teilen nachweisen, kann die Stammbehörde die Person als beruflicher Betreuer registrieren, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Registrierung nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen und

2.
der Betreuungsverein sicherstellt, dass die Person bis zum vollständigen Nachweis ihrer Sachkunde durch einen Mitarbeiter, der als beruflicher Betreuer registriert ist, bei den von ihr geführten Betreuungen angeleitet und kontrolliert wird.

Die Sachkunde ist gegenüber der Stammbehörde bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung vollständig nachzuweisen. Die Behörde kann die Frist für die Erbringung des Nachweises verlängern, wenn die registrierte Person nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist einzuhalten."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „3" wird durch die Angabe „4" ersetzt.

4.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Registrierungsgebühr" angefügt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Für jede Registrierung wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei:

1.
Registrierungen nach § 28 Absatz 2,

2.
Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 sowie

3.
unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 vorläufig registriert sind."

5.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „sechs" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3.

6.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
der als Mitarbeiter eines nach § 14 anerkannten Betreuungsvereins registrierte berufliche Betreuer den vollständigen Nachweis seiner Sachkunde nicht bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung oder bis zum Ablauf der verlängerten Frist erbringt (§ 23 Absatz 4 Satz 2 und 3)."

7.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ab dem 1. Januar 2023 bis zur Entscheidung über den Antrag nach Satz 5 gelten die in Satz 1 genannten Betreuer als vorläufig registriert. Wird kein Antrag nach Satz 5 gestellt, endet die vorläufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni 2023. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2024" durch die Angabe „30. Juni 2025" ersetzt.

8.
Die folgenden §§ 33 und 34 werden angefügt:

§ 33 Vorläufige Registrierung

Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie

1.
die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und

2.
den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.

Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 34 Anwendungsvorschrift zu § 7

§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist nur auf Vollmachten anzuwenden, die seit dem 1. Januar 2023 durch die Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 öffentlich beglaubigt worden sind."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 GüZustAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüZustAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 GüZustAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Juli 2022 in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 1, 3 bis 9, Artikel 5 Nummer 2 bis 6 und die Artikel 7 , 8 sowie 12 bis 14 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Artikel 2 BetrInASGEV Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes
... 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959 ) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:  ...