Das
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe b werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch das Wort „Umweltbundesamt" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 3.
- In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" und die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch das Wort „Umweltbundesamt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 5.
- In § 29 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272