Artikel 19 - Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (GüZustAnpG k.a.Abk.)

Artikel 19 Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 EU-VSchDG § 2, § 3, § 11, § 12, § 29

Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe b werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch das Wort „Umweltbundesamt" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3.
In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" und die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch das Wort „Umweltbundesamt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

5.
In § 29 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 GüZustAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüZustAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 GüZustAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 16, 17, 21 und 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Die Artikel 18 bis 20 treten am 1. August 2022 in Kraft. (5) Die Verordnung über die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 21 VRUG Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
... vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 4e" durch die Angabe „§ ...


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