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Artikel 21 - Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (GüZustAnpG k.a.Abk.)

Artikel 21 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 FinDAG § 4, § 7, § 8a, § 10a, § 17d, § 18a, § 18b

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „zwei Vertretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz" ersetzt.

cc)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,".

dd)
Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e" ersetzt.

3.
In § 8a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

4.
In § 10a Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

5.
In § 17d Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.

6.
In § 18a Absatz 5 Nummer 4 Satz 2 und § 18b Absatz 4 Nummer 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 GüZustAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüZustAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 GüZustAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 Nummer 1 sowie die Artikel 6, 11, 15, 16, 17, 21 und 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Die Artikel 18 bis 20 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 13 SanktDG II Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...