Nach
Artikel 87a Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 und
2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
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„(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind
Artikel 109 Absatz 3 und
Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes ... III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 968 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Die nach den ...