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Berichtigung - Berichtigung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THGMQWGBer k.a.Abk.)

B. v. 17.06.2022 BGBl. I S. 1024 (Nr. 22); Geltung ab 01.10.2021

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 1. Oktober 2021 BImSchG § 37b, THGMQWG Artikel 1

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) ist wie folgt zu berichtigen:

Artikel 1 Nummer 3 muss wie folgt lauten:

„3.
§ 37b Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „3 und" wird gestrichen.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Wasserstoff aus biogenen Quellen."

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Absatz 1 Satz 1 können Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung bestehen, auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden."

c)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Abweichend von Satz 1 Nummer 4 und Absatz 1 Satz 1 wird Wasserstoff aus biogenen Quellen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfüllung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet; eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 regelt weitere Bestimmungen. Ab dem Kalenderjahr 2023 wird für die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. Der Rechenfaktor nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für Biokraftstoffe aus Abwasser aus Palmölmühlen und leeren Palmfruchtbündeln beträgt eins.""