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Synopse aller Änderungen der StaaV am 01.10.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2022 durch Artikel 1 der 1. StaaVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StaaV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StaaV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung
StaaV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2022 BAnz AT 30.09.2022 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erlaubnis für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve


(1) 1 Die Betreiber von Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, können am Strommarkt teilnehmen. 2 Maßgeblich für die befristete Teilnahme am Strommarkt sind die §§ 50a bis 50c des Energiewirtschaftsgesetzes. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen, die nach § 50a Absatz 4 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Netzreserve vorgehalten werden erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung für diese Anlagen wirksam wird.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 gilt nur während der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist.

(3) Die nach Absatz 1 zulässige Teilnahme dort genannter Anlagen ist bis zum Ablauf des 30. April 2023 zulässig.

(Text neue Fassung)

(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 nur während der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1032 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist.

(3) 1 Die nach Absatz 1 zulässige Teilnahme dort genannter Anlagen ist bis zum Ablauf des 31. März 2024 zulässig. 2 Wird die Alarmstufe oder die Notfallstufe im Sinne des Absatzes 2 vor dem 31. März 2024 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgehoben, ist die befristete Teilnahme am Strommarkt bis zum Ablauf des letzten Tages des auf den Tag der Aufhebung folgenden Quartals zulässig, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 31. März 2024.


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