Artikel 8 - Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht (HomTAMRegVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 (Nr. 25); Geltung ab 19.07.2022

Artikel 8 Änderung der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung


Artikel 8 ändert mWv. 19. Juli 2022 AMHV § 1

§ 1 Absatz 1 der Arzneimittel-Härtefall-Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 935) wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 21 Absatz 2 Nummer 6" wird durch die Angabe „§ 21 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

b)
Die Wörter „von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1)" werden durch die Wörter „der Verfahren der Europäischen Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 138), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist," ersetzt.

2.
In Satz 2 werden die Wörter „zur Anwendung im oder am Menschen bestimmt sind und" gestrichen.



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