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Artikel 2 - Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiRUG II k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 BNotO § 10a, § 33, mWv. 22. Juli 2022 § 78p

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gesellschaft" durch die Wörter „juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „Gesellschafters" durch die Wörter „organschaftlichen Vertreters", das Wort „Gesellschaft" durch die Wörter „juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft" und der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, sofern die Eigenschaft als Gesellschafter aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren Register ersichtlich ist."

2.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Erzeugung" durch das Wort „Erstellung" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Erzeugung" durch das Wort „Erstellung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „erzeugt" durch das Wort „erstellt" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 22.07.2022

3.
§ 78p wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über

1.
die Einrichtung des Videokommunikationssystems,

2.
den technischen Betrieb des Videokommunikationssystems,

3.
die für die Funktionen des Videokommunikationssystems erforderlichen Datenverarbeitungen,

4.
die Datensicherheit und

5.
die Erteilung und Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DiRUG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 DiRUG II Inkrafttreten
...  Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel ... 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 3, 5, 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in Kraft. (3) Im Übrigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 78p BNotO Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2022)
... technischen Zugangsberechtigungen. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a G. v. 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...

Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)
V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1191
Eingangsformel NotViKoV 1)
... Grund des § 78p Absatz 3 der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 21 UmwRLUG Änderung der Bundesnotarordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Eine ...