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Artikel 1 - Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)

Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes



Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
§ 2 Absatz 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat."

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann."

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre."

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre."

2.
§ 7 Absatz 1a Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer."

3.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben."

b)
Nach Satz 2 Nummer 1b wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,".

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „247" durch die Angabe „262" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „448" durch die Angabe „474" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „585" durch die Angabe „632" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „681" durch die Angabe „736" ersetzt.

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „398" durch die Angabe „421" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „427" durch die Angabe „452" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „56" durch die Angabe „59" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „325" durch die Angabe „360" ersetzt.

6.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „84" durch die Angabe „94" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „25" durch die Angabe „28" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um 155 Euro" durch die Wörter „168 Euro monatlich" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die nachgewiesenen Pflegeversicherungsbeiträge, höchstens aber um weitere 34 Euro" durch die Wörter „38 Euro" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „84" durch die Angabe „94" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „25" durch die Angabe „28" ersetzt.

7.
In § 14b Satz 1 wird die Angabe „150" durch die Angabe „160" ersetzt.

8.
In § 15 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5" durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5" ersetzt.

9.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „entspricht" die Wörter „vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b" eingefügt.

c)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verlängerungen der Regelstudienzeit nicht zu berücksichtigen, die als Ausnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung vorübergehender außergewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs festgesetzt werden.

(1b) Die Bundesregierung darf abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Förderungshöchstdauer über die Regelstudienzeit nach Absatz 1 hinaus um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird, soweit der Studien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich beeinträchtigt ist."

10.
§ 15b Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde."

11.
In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Darüber hinaus kann" die Wörter „in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

12.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 11 wird das Wort „etwaiger" durch die Wörter „damit verbundener" ersetzt.

b)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen."

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022."

13.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1.330" durch die Angabe „1.605" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „665" durch die Angabe „805" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „605" durch die Angabe „730" ersetzt.

14.
§ 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „21,3" durch die Angabe „21,6" und die Angabe „14.600" durch die Angabe „15.100" ersetzt.

b)
In den Nummern 2 und 4 wird jeweils die Angabe „15,5" durch die Angabe „15,9" und die Angabe „8.500" durch die Angabe „9.000" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „37,7" durch die Angabe „38" und die Angabe „25.500" durch die Angabe „27.200" ersetzt.

15.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „290" durch die Angabe „330" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „665" durch die Angabe „805" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „605" durch die Angabe „730" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „210" durch die Angabe „255" und die Angabe „150" durch die Angabe „180" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „305" durch die Angabe „370" ersetzt.

16.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „2.000" durch die Angabe „2.415" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „1.330" durch die Angabe „1.605" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „665" durch die Angabe „805" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „605" durch die Angabe „730" ersetzt.

17.
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15.000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45.000 Euro,".

18.
§ 35 Satz 4 wird aufgehoben.

19.
In § 39 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Einzug der Darlehen" die Wörter „einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen" eingefügt.

20.
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden."

21.
§ 66a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2022 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem 1. August 2022 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben."

c)
Die Absätze 4, 8, 9 und 10 werden aufgehoben.

d)
Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 27. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 27. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 27. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 66a BAföG Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung (vom 26.10.2022)
... §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150 ) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1796
Artikel 1 28. BAföGÄndG
... der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 5 Satz 1 ...