Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes".
- 2.
- In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „247" durch die Angabe „262" ersetzt.
- 3.
- In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „103" durch die Angabe „109" ersetzt.
- 4.
- In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „103" durch die Angabe „109" ersetzt.
- 5.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „14" durch die Angabe „15" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „150" durch die Angabe „160" ersetzt.
- 6.
- In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „66" durch die Angabe „80" und die Angabe „709" durch die Angabe „856" ersetzt.
- 7.
- In § 87 wird die Angabe „150" durch die Angabe „160" ersetzt.
- 8.
- In § 123 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „119" durch die Angabe „126" ersetzt.
- 9.
- In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „119" durch die Angabe „126" ersetzt.
- 10.
- In § 125 wird die Angabe „119" durch die Angabe „126" ersetzt.
- 11.
- § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „277" durch die Angabe „334" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „3.637" durch die Angabe „4.392" und die Angabe „2.266" durch die Angabe „2.736" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „2.266" durch die Angabe „2.736" ersetzt.
- 12.
- Folgender § 455 wird angefügt:
„§ 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 anzuwenden."
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454