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Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (VirHVEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 WpÜG § 16

In § 16 Absatz 4 Satz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 121 Abs. 5" durch die Wörter „§ 121 Absatz 5 Satz 1 und 2" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Aktiengesetzes



Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 67f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 2" die Wörter „und § 118a Absatz 1 Satz 4" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 2" ein Komma und die Wörter „§ 118a Absatz 1 Satz 4" eingefügt.

b)
In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 2" ein Komma und die Wörter „§ 118a Absatz 1 Satz 4" eingefügt.

2.
In § 71 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder Wertpapierinstitut" eingefügt.

3.
In § 111a Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort „Kreditinstituten" die Wörter „oder Wertpapierinstituten" eingefügt.

4.
Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:

§ 118a Virtuelle Hauptversammlung

(1) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:

1.
die gesamte Versammlung wird mit Bild und Ton übertragen,

2.
die Stimmrechtsausübung der Aktionäre ist im Wege elektronischer Kommunikation, namentlich über elektronische Teilnahme oder elektronische Briefwahl, sowie über Vollmachtserteilung möglich,

3.
den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären wird das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation in der Versammlung zu stellen,

4.
den Aktionären wird ein Auskunftsrecht nach § 131 im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt,

5.
den Aktionären wird, sofern der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung zugänglich gemacht,

6.
den Aktionären wird das Recht eingeräumt, Stellungnahmen nach § 130a Absatz 1 bis 4 im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen,

7.
den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären wird ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation nach § 130a Absatz 5 und 6 eingeräumt,

8.
den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären wird ein Recht zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt.

Für die Fristberechnung nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 121 Absatz 7; bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 118 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen am Ort der Hauptversammlung teilnehmen. Gleiches gilt für die Mitglieder des Aufsichtsrats, sofern deren Teilnahme nicht nach § 118 Absatz 3 Satz 2 im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Der Versammlungsleiter und in den Fällen des § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abschlussprüfer haben am Ort der Hauptversammlung teilzunehmen. Ein von der Gesellschaft nach § 134 Absatz 3 Satz 5 benannter Stimmrechtsvertreter kann am Ort der Hauptversammlung teilnehmen.

(3) Eine Bestimmung in der Satzung nach Absatz 1 Satz 1, die die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorsieht, muss befristet werden. Die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen darf in einer solchen Bestimmung für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft vorgesehen werden.

(4) Eine Ermächtigung des Vorstands durch die Satzung nach Absatz 1 Satz 1, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen, muss befristet werden. Sie kann für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erteilt werden.

(5) Werden nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Bestimmungen oder Ermächtigungen durch Satzungsänderung geschaffen,

1.
darf die Bestimmung die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen bis zu einem Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung vorsehen und

2.
kann die Ermächtigung des Vorstands für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden.

(6) Bestimmt dieses oder ein anderes Gesetz, dass Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich zu machen sind, so sind die Unterlagen den der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären während des Zeitraums der Versammlung über die Internetseite der Gesellschaft oder eine über diese zugängliche Internetseite eines Dritten zugänglich zu machen."

5.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird."

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung."

6.
Dem § 126 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten Anträge, die nach den Absätzen 1 bis 3 zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft hat zu ermöglichen, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und, sofern eine Anmeldung erforderlich ist, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden."

7.
§ 129 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten oder vertretenen Aktionäre und die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Vertreter von Aktionären in das Verzeichnis nach Satz 2 aufzunehmen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Teilnehmern" ein Komma und die Wörter „im Fall der virtuellen Hauptversammlung allen elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären und Vertretern von Aktionären" eingefügt.

8.
Nach § 130 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen."

9.
Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:

§ 130a Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen

(1) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung haben die Aktionäre das Recht, vor der Versammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation unter Verwendung der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse einzureichen. Das Recht kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden. Der Umfang der Stellungnahmen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden.

(2) Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung einzureichen.

(3) Die eingereichten Stellungnahmen sind allen Aktionären bis spätestens vier Tage vor der Versammlung zugänglich zu machen. Das Zugänglichmachen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen; im Fall des Satzes 2 kann das Zugänglichmachen auch über die Internetseite eines Dritten erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt entsprechend.

(4) Für die Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 Satz 1 genannten Fristen gilt § 121 Absatz 7.

(5) Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ist in der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation zu gewähren. Für die Redebeiträge ist die von der Gesellschaft angebotene Form der Videokommunikation zu verwenden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, das Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d sowie weitere Fragen nach § 131 Absatz 1e dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein. § 131 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Gesellschaft kann sich in der Einberufung vorbehalten, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist."

10.
§ 131 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1f eingefügt:

„(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann."

bb)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1 und 2" durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3" ersetzt.

c)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann."

11.
Nach § 132 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,

2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist."

12.
In § 176 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Kreditinstitute" die Wörter „oder Wertpapierinstitute" eingefügt.

13.
§ 186 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" ein Komma und die Wörter „einem Wertpapierinstitut" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitut" eingefügt.

14.
§ 241 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „Abs. 4" die Wörter „und 4b Satz 1" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" durch die Wörter „§ 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4" ersetzt.

15.
In § 242 Absatz 1 werden die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" durch die Wörter „§ 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4" ersetzt.

16.
§ 243 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,

2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,

3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,

4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,

5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.

Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden."

17.
Dem § 245 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1."

18.
In § 246a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Hauptversammlungsbeschluss" die Wörter „zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1," eingefügt.

19.
In § 251 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 245 Nr. 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 245 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 EGAktG § 26n (neu)

Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird folgender § 26n eingefügt:

 
§ 26n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften

(1) Für Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes abgehalten wird.

(2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 27. Juli 2022 einberufen werden."


Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 KWG § 44

§ 44 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten und können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten."

b)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.

2.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."

b)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 VAG § 191, § 306, § 359 (neu)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 358 folgende Angabe eingefügt:

§ 359 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften".

2.
§ 191 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der §§ 118, 118a, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des § 120 Absatz 1 bis 3 und des § 121 Absatz 1 bis 4 sowie 4b Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, der §§ 122 und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 1a bis 5, der §§ 130a bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes."

3.
Nach § 306 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„In den Fällen der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes und der virtuellen obersten Vertretung sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten und ihnen ist auf Verlangen über die Videokommunikation das Wort zu erteilen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten."

4.
Folgender § 359 wird angefügt:

§ 359 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften

(1) Für oberste Vertretungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die oberste Vertretung als virtuelle oberste Vertretung entsprechend § 118a des Aktiengesetzes abgehalten wird.

(2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf oberste Vertretungen anzuwenden, die ab dem 27. Juli 2022 einberufen werden."


Artikel 6 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 27. Juli 2022 GenG § 43, § 43b (neu), § 46, § 47, § 51

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 43a folgende Angabe eingefügt:

§ 43b Formen der Generalversammlung".

2.
§ 43 Absatz 7 wird aufgehoben.

3.
Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

§ 43b Formen der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung muss in einer der folgenden Formen abgehalten werden:

1.
als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind,

2.
als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort,

3.
als hybride Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können,

4.
als Versammlung im gestreckten Verfahren, aufgespalten in

a)
eine Erörterungsphase, die abgehalten wird

aa)
als virtuelle Versammlung oder

bb)
als hybride Versammlung und

b)
eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase.

(2) Bei einer Präsenzversammlung können Beschlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. Ferner kann die Satzung vorsehen, dass

1.
in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und

2.
die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen werden darf.

(3) Bei einer virtuellen Versammlung muss sichergestellt sein, dass

1.
der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und

2.
alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können.

(4) Bei einer hybriden Versammlung muss sichergestellt sein, dass

1.
der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird,

2.
die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und

3.
der Vorstand und der Aufsichtsrat durch physisch am Ort der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten sind.

Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können.

(5) Bei einer Versammlung im gestreckten Verfahren muss sichergestellt sein, dass

1.
während einer als virtuelle Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 3 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist,

2.
während einer als hybride Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 4 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist und

3.
während der Abstimmungsphase alle Mitglieder ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Stimmrechte nach Satz 1 Nummer 3 ausgeübt werden können.

(6) Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder über die Form

1.
der Versammlung nach Absatz 1 und

2.
der Erörterungsphase nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b, falls eine Entscheidung für eine Versammlung im gestreckten Verfahren getroffen wurde.

Hat die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat, entscheidet der Vorstand gemeinsam mit einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten. Können sich Vorstand und Aufsichtsrat oder Vorstand und der Bevollmächtigte nach Satz 2 nicht nach Satz 1 auf eine Form einigen oder kommt eine Entscheidung aus sonstigen Gründen nicht zustande, ist eine Präsenzversammlung abzuhalten. Die Satzung kann eine in Absatz 1 bestimmte Form der Versammlung festlegen oder das Auswahlermessen nach Satz 1 beschränken. Die Abhaltung einer Präsenzversammlung kann nach Satz 4 nicht ausgeschlossen werden.

(7) Mitglieder, die an einer Versammlung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen haben, gelten als erschienen."

4.
§ 46 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen:

1.
die Tagesordnung,

2.
die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1,

3.
im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und

4.
im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation."

5.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Tag der Versammlung," die Wörter „die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase," eingefügt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Bei Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 Buchstabe a ist als Ort der Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzugeben. Im Fall von Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist der Niederschrift ein Verzeichnis der Mitglieder beizufügen, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. In diesem Verzeichnis ist zu jedem Mitglied die Art der Stimmabgabe anzugeben."

6.
Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt."


Artikel 7 Änderung der Unternehmensregisterverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 URV § 3

In § 3 der Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird in dem zweiten Absatz 3 vor den Wörtern „Der Nutzer bestimmt" die Absatzbezeichnung „(3)" durch die Absatzbezeichnung „(4)" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 PfandBG § 31



Artikel 9 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 TKG § 8

In § 8 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung zur Digitalisierungsrichtlinie


Artikel 10 ändert mWv. 27. Juli 2022 DiRUG Artikel 27, Artikel 30



Artikel 11 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 InsO § 270b, § 270f, mWv. 1. November 2022 § 98

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2022

1.
§ 98 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner" durch die Wörter „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des Vollstreckungsauftrags" durch die Wörter „der Aufforderung zur Auskunftserteilung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 270b Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „Absatz 1 oder" eingefügt.

3.
In § 270f Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 3 und 4" ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2022 StaRUG § 45, § 48, § 63, § 73, § 76, § 90

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), das durch Artikel 38 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 45 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Ladung ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen."

2.
In § 48 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

3.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Liegt ein Mangel nach Absatz 1 Nummer 2 darin begründet, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 nicht gegeben sind, so kann die Versagung der Bestätigung auf diesen Mangel nur gestützt werden, wenn ein hierdurch benachteiligter Planbetroffener dies beantragt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat. Ist die Abstimmung außerhalb eines gerichtlichen Abstimmungstermins erfolgt, so gilt dies nur dann, wenn in dem Planangebot oder, sofern eine Versammlung der Planbetroffenen stattgefunden hat, in dem Einberufungsschreiben zu der Versammlung auf die Erforderlichkeit des Widerspruchs und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs gesondert hingewiesen worden ist."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

4.
In § 73 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

5.
§ 76 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
hat der Beauftragte auch die Aufgabe, den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans zu unterstützen."

6.
In § 90 Absatz 1 wird die Angabe „§ 6" durch die Wörter „den §§ 6 und 6a" ersetzt.


Artikel 13 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 SGB X § 74a

§ 74a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner" durch die Wörter „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 der Insolvenzordnung" ersetzt.

2.
In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des Vollstreckungsauftrags" durch die Wörter „der Aufforderung zur Auskunftserteilung" ersetzt.


Artikel 14 Inkrafttreten



(1) Die Artikel 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in Kraft.

(2) Artikel 11 Nummer 1 und Artikel 13 treten am 1. November 2022 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2022.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann