Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 122 - Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 654; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-1 Beamte
|

§ 122



(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 122 BRRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122 BRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 14. BPolLVÄndV
...  5. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt." 6. § 24 wird ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
§ 43 BLV
... stellt das Bundesministerium des Innern fest, ob die Voraussetzungen vorliegen; § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. § 6 ist entsprechend ...

Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
§ 21 BPolLV Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (vom 28.11.2008)
... Befähigung für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei anerkannt werden. § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. (2) Über die ...

Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen (L-g/hFSDBWFSV)
V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1674; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
§ 2 L-g/hFSDBWFSV Besondere Anforderungen für die Laufbahnen
... des gehobenen Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer nach § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für den gehobenen Schuldienst an ... höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer nach § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für den höheren Schuldienst ...