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Änderung § 8 BRRG vom 01.04.2009

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§ 8 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 8 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 nicht zugelassen war oder

2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)