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Änderung § 14a BRRG vom 01.04.2009

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§ 14a BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 14a BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 14a


(Text alte Fassung)

(1) Abweichend von § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 und 5 kann die Befähigung erworben werden für

1. die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557),

2. Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes auch durch gleichwertige, mindestens fünfeinhalbjährige Ausbildungsgänge, in denen Studium und praktische Vorbereitung zusammengefaßt und durch eine der Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 gleichwertige Staatsprüfung abgeschlossen worden sind. Die erste Staatsprüfung kann durch eine Zwischenprüfung oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden. Die abschließende Staatsprüfung muß in ihren Anforderungen der für die entsprechende Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes eingerichteten zweiten Staatsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 gleichwertig sein.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nur für Ausbildungsgänge, die am 1. Januar 1976 eingerichtet waren.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)