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Änderung § 20 BRRG vom 01.04.2009

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§ 20 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 20 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 20


(Text alte Fassung)

Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn eine Versetzung nach § 18 nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen werden, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)