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Änderung § 36 BRRG vom 01.04.2009

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§ 36 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 36 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 36


(Text alte Fassung)

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)