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Änderung § 37 BRRG vom 01.04.2009

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§ 37 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 37 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 37


(Text alte Fassung)

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)