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Änderung § 43 BRRG vom 01.04.2009

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§ 43 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 43 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 43


(Text alte Fassung)

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung seines gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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