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Änderung § 57 BRRG vom 01.04.2009

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§ 57 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 57 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 57


(Text alte Fassung)

Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Beamte darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)