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Änderung § 59 BRRG vom 01.04.2009

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§ 59 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 59 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 59


(Text alte Fassung)

Die rechtliche Stellung des Beamten kann unter anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen als denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen sind, nicht verändert werden.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)