Änderung § 62 BRRG vom 01.04.2009

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§ 62 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 62 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 62


(Text alte Fassung)

(1) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die Voraussetzungen, unter denen ihre Mitgliedschaft endet, sind gesetzlich zu regeln.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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