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Änderung § 97 BRRG vom 01.04.2009

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§ 97 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 97 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 97


(Text alte Fassung)

Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte auf Zeit zu entlassen ist, wenn er einer gesetzlichen Verpflichtung, auf Verlangen des Dienstherrn das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nachkommt.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)