§ 102 BRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 102 BRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 102 | |
(Text alte Fassung) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Polizeivollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt des Polizeivollzugsdienstes, auch bei einem anderen Dienstherrn, versetzt werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 18 erfüllt sind. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |