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Änderung § 134 BRRG vom 01.04.2009

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§ 134 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 134 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 63 Abs. 3 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 134


(Text alte Fassung)

Durch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen; sie müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Die Mitglieder, die vom Parlament gewählt werden, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden; ihre Amtszeit beträgt zwölf Jahre.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)