Änderung § 123 BRRG vom 05.04.2017

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§ 123 BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 123 BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 123


(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. 2 In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. 2 In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.




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