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Synopse aller Änderungen des BRRG am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 6 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BRRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
BRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 123


(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. 2 In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. 2 In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.