Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung (EnWRKAnpG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2022 GWB § 29, § 47k, § 81, § 186 (neu), § 186

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 6 wie folgt gefasst:

„Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k

§ 187 Übergangs- und Schlussbestimmungen".

2.
In § 29 Satz 1 wird nach dem Wort „Elektrizität" ein Komma und das Wort „Fernwärme" eingefügt.

3.
§ 47k wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Handel" durch die Wörter „die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von und des Handels" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8

1.
bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und unterschieden nach der jeweiligen Kraftstoffsorte sowie

2.
die im Laufe eines bestimmten Zeitraums abgegebenen Kraftstoffmengen unterschieden nach der jeweiligen Kraftstoffsorte

an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln."

c)
In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „Mengendaten jedoch nur derart aggregiert, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der einzelnen Betreiber gewahrt bleiben." ersetzt.

d)
Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter „zur Meldepflicht" durch die Wörter „zu den Meldepflichten" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt oder Zeitraum sowie zur Art und Form der Übermittlung der Daten nach Absatz 2 zu erlassen,".

4.
In § 81 Absatz 2 Nummer 5b werden nach dem Wort „Änderung" die Wörter „oder Mengenangabe" eingefügt.

5.
Dem § 186 wird folgender § 186 vorangestellt:

§ 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat

1.
das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und

2.
die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen."

6.
Der bisherige § 186 wird § 187 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 187 Übergangs- und Schlussbestimmungen".

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2027" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden, zu bestimmen, dass

1.
Informationen ausschließlich in kartellbehördlichen Verfahren und sich daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahren sowie nur für die Zwecke, für die sie von der schweizerischen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, verwendet werden dürfen und

2.
eine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit sowie ein Ausschluss der Offenlegung gegenüber anderen staatlichen Stellen sowie Dritten zu beachten ist,

soweit sich die in dem Abkommen von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen Verpflichtungen und gewährten Rechte im Rahmen der nach den §§ 50a bis 50f zulässigen zwischenbehördlichen Zusammenarbeit halten. Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, ab dem das in Satz 1 bezeichnete Abkommen wirksam geworden ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag unter Angabe der Bezeichnung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden und dessen Fundstelle im Bundesgesetzblatt bekannt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EnWRKAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWRKAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Artikel 2 EnSiGuGWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(4) Die Vorschriften des ...