Die
Beschäftigungsverordnung vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonstigen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besatzung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung."
- 2.
- In § 30 Nummer 2 wird die Angabe „und 23" durch die Angabe „, 23 und 24b" ersetzt.
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54