Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes



Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 15a Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung".

b)
Die Angabe zu § 35 wird durch folgende Angabe ersetzt:

§ 35 Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung".

c)
Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

§ 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften".

1a.
In § 4 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt.

1b.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Regelstudienzeit, die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung und der Eignungs- und Kenntnisprüfung, der Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten,".

bbb)
In Buchstabe f wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ccc)
Buchstabe g wird aufgehoben.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder des § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. Abweichend von Satz 1

1.
bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt,

2.
tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe g in der bis zum 16. September 2022 geltenden Fassung oder von Nummer 10 erlassene Rechtsverordnung spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft,

3.
tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a erlassene Rechtsverordnung spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft und

4.
tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a bis e und g erlassene Rechtsverordnung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Bis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a oder eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 10 erlassene Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geändert werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausschließlich zur Abwicklung einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Regelungen dieser Rechtsverordnung, die die Abrechnung und die Prüfung bereits erbrachter Leistungen, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln betreffen, bis zum 7. April 2024 fortgelten. Nach Absatz 2 Satz 1 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben. Abweichend von Satz 5 gilt eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 als aufgehoben. Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anordnungen können auch bis spätestens 31. Dezember 2023 geändert werden. Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung."

2.
Dem § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Buchstabe u angefügt:

„u)
durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten,".

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 36 wird folgende Nummer 36a eingefügt:

„36a.
Orthopockenviren".

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 werden die Wörter „mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
Chlamydia trachomatis, sofern es sich um einen der Serotypen L1 bis L3 handelt."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Bei Untersuchungen zum direkten Nachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu erfolgen."

4.
In § 8 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 7" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1" ersetzt.

5.
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe f werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.

b)
In Buchstabe h werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „nach Absatz 3" gestrichen.

bb)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
bei Treponema pallidum, HIV, Plasmodium sp. und Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe und bei Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer vorliegenden verminderten Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon,".

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Geschlecht der betroffenen Person,

2.
Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,

3.
die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der betroffenen Person,

4.
Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,

5.
Art des Untersuchungsmaterials,

6.
Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden,

7.
Grund der Untersuchung.

(4) Die fallbezogene Pseudonymisierung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt. Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob verschiedene Meldungen sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt."

7.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.

8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Robert Koch-Institut und die Länder können zur Überwachung übertragbarer Krankheiten Sentinel-Erhebungen und insbesondere Testungen und Befragungen bei bestimmten Personengruppen mit Einwilligung der jeweils betroffenen Person sowie Testungen an bestimmten Wasserproben in bestimmten Gebietskörperschaften durchführen. Die Erhebungen nach Satz 1 können in Zusammenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und gesundheitlichen sowie pflegerischen Versorgung zu Personen stattfinden, die diese Einrichtungen unabhängig von der Sentinel-Erhebung in Anspruch nehmen. Die Erhebungen nach Satz 1 können auch über anonyme unverknüpfbare Testungen an Restblutproben oder anderem geeigneten Material erfolgen. Sentinel-Erhebungen an Abwasserproben können in Zusammenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und -analytik stattfinden. Werden personenbezogene Daten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder Versorgung erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren. Daten, die eine Identifizierung der in die Erhebungen einbezogenen Personen erlauben, dürfen nicht erhoben werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass und auf welche Weise bestimmte in den Sätzen 2 und 4 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, an den Sentinel-Erhebungen mitzuwirken. Die Rechtsverordnung nach Satz 7 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, soweit Sentinel-Erhebungen nach Satz 4 betroffen sind."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Impfleistungen eingerichteten Impfzentren" durch die Wörter „Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 5 werden die Wörter „des Impfzentrums" durch die Wörter „der für die Schutzimpfung verantwortlichen Einrichtung oder Person" ersetzt.

ccc)
In Nummer 10 werden die Wörter „den Beginn oder den Abschluss der Impfserie" durch die Wörter „die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die zur Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit es erforderlich ist, um ihre Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:

1.
das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der Angaben nach Satz 1,

2.
Ausnahmen zu den nach Satz 1 zu übermittelnden Angaben."

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Für Zwecke der Feststellung der Auslastung der Krankenhauskapazitäten (Krankenhauskapazitätssurveillance) sind Krankenhäuser verpflichtet, folgende Angaben an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:

1.
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4 die für die Ermittlung der nichtintensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten erforderlichen Angaben,

2.
sofern das Krankenhaus intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhält, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4 die für die Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten erforderlichen Angaben und

3.
sofern das Krankenhaus eine Notaufnahme vorhält, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4 die für die Ermittlung der somatischen Behandlungskapazitäten der Notaufnahme erforderlichen Angaben.

Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 3 hat über das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 zu erfolgen. Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 2 hat an das vom Robert Koch-Institut geführte DIVI IntensivRegister zu erfolgen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:

1.
die für die Ermittlung der nichtintensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten erforderlichen Angaben,

2.
die für die Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten erforderlichen Angaben,

3.
die für die Ermittlung der somatischen Behandlungskapazitäten der Notaufnahme erforderlichen Angaben,

4.
wie oft Krankenhäuser verpflichtet sind, Übermittlungen nach Satz 1 vorzunehmen, und

5.
ein von den Sätzen 2 und 3 abweichendes Verfahren der Übermittlung."

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 5 entstehende Kosten werden vom Robert Koch-Institut getragen. Das Robert Koch-Institut legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit der Gesellschaft für Telematik fest."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „34 und 36" durch die Wörter „34, 35 Absatz 4 und § 36" ersetzt.

c)
In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „34 und 36" durch die Wörter „34, 35 Absatz 4 und § 36" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „34 und 36" durch die Wörter „34, 35 Absatz 4 und § 36" ersetzt.

e)
In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 34 und 36" durch die Wörter „§§ 34, 35 Absatz 4 und § 36" ersetzt.

f)
Nach Absatz 8 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 müssen, sofern sie in einem Krankenhaus tätig sind, abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung nach § 6 in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durch Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems ab dem 17. September 2022 nachkommen. Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 und Benachrichtigungspflichtige nach den §§ 35 und 36 müssen abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung und Benachrichtigung durch Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems ab dem 1. Juli 2023 nachkommen."

10.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung

(1) Bei der Durchführung der folgenden infektionshygienischen oder hygienischen Überwachung unterliegen Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die jeweilige Überwachung von Bedeutung sind, den in Absatz 2 genannten Pflichten und haben die mit der jeweiligen Überwachung beauftragten Personen die in Absatz 3 genannten Befugnisse:

1.
infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6,

2.
infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 35 Absatz 1 Satz 3 und § 36 Absatz 1 und 2,

3.
hygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 37 Absatz 3 und

4.
infektionshygienische Überwachung durch die zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1 Satz 2.

(2) Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die Überwachung von Bedeutung sind, sind verpflichtet, den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich des tatsächlichen Standes entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt,

1.
Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen,

2.
sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tagsüber an Werktagen zu betreten und zu besichtigen,

3.
in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen,

4.
sonstige Gegenstände zu untersuchen oder

5.
Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.

Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde oder des Gesundheitsamtes die Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstigen Gegenstände zugänglich zu machen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse, insbesondere unter den Voraussetzungen der §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des

5.
Abschnitts, bleiben unberührt."

11.
Der bisherige § 15a wird aufgehoben.

12.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 9 Satz 2, Absatz 9a Satz 2, Absatz 10 Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 werden jeweils die Wörter „personenbezogene Daten" durch die Wörter „personenbezogene Angaben" ersetzt.

b)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „Personen, die über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Nachweises Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen des Gesundheitsamtes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über die dem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.

bb)
In Satz 7 werden die Wörter „nach Satz 2" durch die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sobald ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorgelegt wird, ist die Maßnahme nach Satz 4 aufzuheben und das Verwaltungszwangsverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen."

13.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter „und für Schwangere, die sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „personenbezogene Daten" durch die Wörter „personenbezogene Angaben" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „Personen, die über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Nachweises Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen des Gesundheitsamtes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über die dem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 2" durch die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sobald ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorgelegt wird, ist die Maßnahme nach Satz 3 aufzuheben und das Verwaltungszwangsverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen."

d)
Absatz 7 wird aufgehoben.

13a.
§ 20b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedarf es einer ärztlichen Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht, wenn ein Apotheker bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 20c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgreich eine ärztliche Schulung zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen absolviert hat."

13b.
In § 20c Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

14.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
von der Weltgesundheitsorganisation im Rahmen des Emergency Use Listing anerkannt wurden und mindestens eine Einzelimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgt ist, der die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder Buchstabe b erfüllt,".

b)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Vorbehaltlich nationaler oder europäischer Regelungen besteht kein individueller Anspruch auf Anschluss eines Leistungserbringers zur Generierung eines COVID-19-Zertifikats nach den Absätzen 5 bis 7."

15.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer und weiterer Infektionen sowie zu betrieblichorganisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern, anderen medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe. Sie erstellt zudem Empfehlungen zu Kriterien und Verfahren zur Einstufung von Einrichtungen als Einrichtungen für ambulantes Operieren. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden unter Berücksichtigung des gesamten Aufgabenspektrums berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 8 werden die Wörter „psychotherapeutische Praxen," angefügt.

bb)
Nummer 11 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 12 wird Nummer 11 und wird wie folgt gefasst:

„11.
Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes."

c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 8 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 9 wird Nummer 8 und wird wie folgt gefasst:

„8.
Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes."

d)
Absatz 6a wird aufgehoben.

15a.
§ 23a Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt."

16.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2a wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:

„3.
Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3,".

bb)
Die bisherigen Nummern 3 bis 17 werden die Nummern 4 bis 18.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 10" durch die Angabe „Nummer 11" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 15" durch die Angabe „Nummer 16" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 15" durch die Angabe „Nummer 16" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17" durch die Wörter „Nummer 1, 2, 3, 5 und 18" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 17" durch die Angabe „Nummer 18" ersetzt.

e)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

f)
In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 36 Absatz 1" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1" ersetzt.

g)
In Absatz 10 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „23. September 2022" durch die Angabe „30. September 2022" ersetzt.

17.
In § 29 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 36 Absatz 1" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1" ersetzt.

18.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 bis 20 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 23 ersetzt:

„1.
Cholera

2.
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

3.
Diphtherie

4.
Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)

5.
virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

6.
Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis

7.
Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)

8.
Keuchhusten

9.
ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

10.
Masern

11.
Meningokokken-Infektion

12.
Mumps

13.
durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten

14.
Paratyphus

15.
Pest

16.
Poliomyelitis

17.
Röteln

18.
Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen

19.
Shigellose

20.
Skabies (Krätze)

21.
Typhus abdominalis

22.
Virushepatitis A oder E

23.
Windpocken".

bb)
Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „oder sie in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen" eingefügt.

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung."

19.
§ 35 wird wie folgt gefasst:

§ 35 Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung

(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und der Pflegewissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden:

1.
vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,

2.
teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,

3.
ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 vergleichbar sind.

Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft oder der Pflegewissenschaft im Hinblick auf die Infektionsprävention im Rahmen der Durchführung medizinischer oder pflegerischer Maßnahmen wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 beachtet worden sind. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Die infektionshygienische Überwachung von ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege erbringen, erstreckt sich auch auf Orte, an denen die Intensivpflege erbracht wird. Die ambulanten Pflegedienste nach Satz 4 haben dem Gesundheitsamt auf dessen Anforderung die Namen und Kontaktdaten der von ihnen versorgten Personen und der vertretungsberechtigten Personen mitzuteilen. In den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen haben die Einrichtungsleitungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere verantwortliche Personen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Satz 7 genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen zu benennen; die Benennung setzt die Zustimmung der betreffenden Personen voraus. Die benannten Personen stellen sicher,

1.
dass Hygieneanforderungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Satz 2 und der Hygienepläne nach Satz 3 eingehalten werden,

2.
dass festgelegte Organisations- und Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit dem

a)
Impfen von Bewohnern sowie Gästen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere die regelmäßige Kontrolle des Impfstatus sowie die organisatorische und praktische Unterstützung von Impfungen durch niedergelassene Ärzte und mobile Impfteams und

b)
Testen von Bewohnern sowie Gästen, von in der Einrichtung tätigen Personen und von Besuchern auf das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß dem einrichtungsspezifischen Testkonzept und unter Berücksichtigung der Teststrategie der Bundesregierung, der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie landesspezifischer Vorgaben und der Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung beachtet werden sowie

3.
dass Maßnahmen zur Unterstützung der Versorgung von Bewohnern von vollstationären Pflegeeinrichtungen mit antiviralen COVID-19-Arzneimitteln, insbesondere die Benachrichtigung von behandelnden Ärzten im Fall eines positiven Testergebnisses von Bewohnern auf das Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Bevorratung von antiviralen COVID-19-Arzneimitteln in der jeweiligen Einrichtung vorgesehen werden.

Der Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstellt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15. Oktober 2022 pflegefachlich orientierte Grundlagen und Verfahrenshinweise für die Sicherstellung der Einhaltung der in Satz 7 genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen durch nach Satz 7 in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen benannte Personen. Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen und Verfahrenshinweise legen die voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen ihre Organisations- und Verfahrensabläufe nach Satz 7 bis zum 1. November 2022 fest und dokumentieren in diesen Festlegungen auch die Benennung nach Satz 6. Die Umsetzung der in Satz 7 genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen gemäß den Grundlagen und Verfahrenshinweisen des Qualitätsausschusses Pflege nach Satz 8 von den voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen in Verantwortung der nach Satz 6 zu benennenden Personen sind zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt überwacht, ob die Leitungen der Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Personen nach Satz 6 benannt haben. Es überwacht auch, ob voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen die in Satz 7 genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen entsprechend den nach Satz 8 erstellten Grundlagen und Verfahrenshinweisen umsetzen und die Festlegungen nach Satz 9 getroffen haben.

(2) Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.

(3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über

1.
hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen,

2.
die erforderliche personelle Ausstattung mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften,

3.
Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen hygienebeauftragten Pflegefachkräfte oder Hygienefachkräfte,

4.
die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention,

5.
die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten erforderlich sind.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(4) Die Leiter von in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen haben das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und die nach diesem Gesetz erforderlichen krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen, wenn eine in der Einrichtung tätige oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder bei ihr der Verdacht besteht, dass sie an Skabies erkrankt ist.

(5) Personen, die in einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtung aufgenommen werden sollen, haben der Leitung der Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Aufnahme darf die Erhebung der Befunde, die dem ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten Aufnahme darf sie nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten voll- und teilstationären Einrichtungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind, sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Haben sich die nach Satz 1 zu übermittelnden Angaben in einem Monat gegenüber dem Vormonat nicht geändert, übermittelt die Einrichtung die vereinfachte Meldung, dass keine Änderungen im Vergleich zum Vormonat vorliegen. In diesen Fällen werden die Daten des Vormonats durch das Robert Koch-Institut fortgeschrieben. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1 genannten Einrichtungen zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten nach Satz 4 dürfen auch zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Einrichtung im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeitet werden, solange und soweit dies erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits landesrechtliche Meldeverfahren, die auf bisherigem Bundesrecht beruhen und die zu den durch das Robert Koch-Institut nach Satz 1 zu erhebenden Daten anschlussfähig sind, bleiben die landesrechtlichen Meldeverfahren von der Änderung unberührt, wenn die Länder nach Kreisen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselte Daten direkt an das Robert Koch-Institut übermitteln; insoweit entfällt die Meldepflicht nach Satz 1. Das Robert Koch-Institut führt die ihm übermittelten Daten zusammen und übermittelt sie monatlich in anonymisierter Form dem Bundesministerium für Gesundheit sowie den Ländern bezogen auf Länder- und Kreisebene. Die nach den Sätzen 4 und 5 erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt. Die nach Satz 1 zu übermittelnden Angaben werden letztmalig für den Monat April 2023 erhoben."

20.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 6 wird das Wort „sowie" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 7 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „am 7. April 2023" ersetzt.

20a.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 9 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Entschädigungsansprüche können auf der Grundlage von Vereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit mit den Ländern in einem pauschalierten Verfahren geltend gemacht werden."

b)
In Absatz 11 Satz 6 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.

20b.
§ 59 wird wie folgt gefasst:

§ 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften

(1) Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

(2) Kranke und Ausscheider, die länger als sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden, gelten als Menschen mit Behinderungen im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch."

21.
Dem § 68 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gegeben, soweit andere Ansprüche wegen Entschädigung für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Artikel 14 Absatz 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt."

22.
§ 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 5" gestrichen.

bb)
In Nummer 9 wird die Angabe „§ 36 Absatz 5" durch die Wörter „§ 20 Absatz 12 Satz 2, § 20a Absatz 5 Satz 2, § 36 Absatz 5" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 Satz 7 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgesehen werden, dass der Bund sich im Hinblick auf die Durchführung der Erhebung durch das Robert Koch-Institut anteilig an der Kostentragung beteiligt."

22a.
§ 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 4 Nummer 1 bis 3 oder 4 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

b)
Nach Nummer 16a wird folgende Nummer 16b eingefügt:

„16b.
entgegen § 34 Absatz 5a Satz 1 oder § 43 Absatz 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,".

c)
In Nummer 17 werden die Wörter „oder § 36 Absatz 3a" durch die Wörter „entgegen § 35 Absatz 4 oder § 36 Absatz 3a" ersetzt.

d)
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 7 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen, Verfahrens- und Organisationsabläufe oder Maßnahmen nicht sicherstellt, entgegen § 35 Absatz 1 Satz 9 Festlegungen nicht erstellt oder entgegen § 35 Absatz 1 Satz 10 Dokumentationspflichten nicht nachkommt,".

e)
In Nummer 24 werden nach der Angabe „§ 32 Satz 1," die Wörter „§ 35 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CovidIfSGAnpG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1a CovidIfSGAnpG 2022 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 8d CovidIfSGAnpG 2022 Einschränkung von Grundrechten
...  Artikel 1 Nummer 16, 19, 20 und Artikel 1a Nummer 2 bis 4 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel ...
 
Zitat in folgenden Normen

COVID-19-Vorsorgeverordnung
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 96
Eingangsformel CovVorsorgeV
... worden ist, und auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des ...

Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance
V. v. 19.09.2022 BAnz AT 19.09.2022 V1
Eingangsformel KrhSurV
... Grund des § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) eingefügt worden ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Eingangsformel 6. CoronaImpfVÄndV
... e. V. und - des § 13 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) neu gefasst worden ...

Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
Eingangsformel SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV
... bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), dessen Absatz 4 Satz 4, durch Artikel 1 Nummer 1b Buchstabe b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit ...