Das
Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch
Artikel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28a wie folgt gefasst:
„§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite".
- 2.
- § 28a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite" angefügt.
- b)
- Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben.
- 3.
- § 77 Absatz 6 wird aufgehoben.
Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 13.10.2022 BGBl. 2022 II S. 539