Das
Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 23 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „jeweils um bis zu sechs Monate verlängern" durch die Wörter „abweichend regeln" ersetzt.
- 2.
- In § 25 Absatz 3 werden die Wörter „die in Absatz 1 genannten Fristen um bis zu insgesamt zwölf Monate verlängern" durch die Wörter „von Absatz 1 abweichende Zeiträume regeln" ersetzt.
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990