Artikel 5 - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie


Artikel 5 ändert mWv. 17. September 2022 ImpfPrG Artikel 2, Artikel 23

Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
§ 20a wird aufgehoben."

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
§ 20b wird aufgehoben."

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

2.
Artikel 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 tritt am 8. April 2023 in Kraft."



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