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Artikel 6i - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 6i Änderung des Heimarbeitsgesetzes


Artikel 6i ändert mWv. 17. September 2022 HAG § 4

§ 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „19. März 2022" durch die Angabe „7. April 2023" ersetzt.

2.
Satz 5 wird aufgehoben.