§ 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „19. März 2022" durch die Angabe „7. April 2023" ersetzt.
- 2.
- Satz 5 wird aufgehoben.