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Artikel 7 - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Coronavirus-Testverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. September 2022 TestV § 3, § 4

Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2022 (BAnz AT 31.08.2022 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „10 und 12" durch die Angabe „11" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen" ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird die Angabe „10 und 12" durch die Angabe „11" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 CovidIfSGAnpG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CovidIfSGAnpG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
Artikel 1 5. TestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454) geändert worden ist, wird wie folgt ...