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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes (BewG81DV k.a.Abk.)

V. v. 02.09.1966 BGBl. I S. 550
Geltung ab 11.09.1966; FNA: 610-7-5 Allgemeines Steuerrecht

§ 3



Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils

1.
um 10 vom Hundert zu ermäßigen,

wenn die Belastungszahl mehr als 29.000 beträgt,

2.
um 5 vom Hundert zu ermäßigen,

wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29.000, aber mehr als 23.000 beträgt,

3.
um 5 vom Hundert zu erhöhen,

wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11.000, aber mehr als 5.000 beträgt,

4.
um 10 vom Hundert zu erhöhen,

wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5.000 beträgt.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BewG81DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG81DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BewG81DV
... Grundsteuerbelastungen im Sinne des § 81 des Gesetzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zu ...
§ 4 BewG81DV
... der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Gesetzes) in einer Gemeinde. § 3 ist bei der Ermittlung des Wohnungswerts (§ 47 des Gesetzes) ...