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§ 4 - Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes (BewG81DV k.a.Abk.)

V. v. 02.09.1966 BGBl. I S. 550
Geltung ab 11.09.1966; FNA: 610-7-5 Allgemeines Steuerrecht

§ 4



Die Belastungszahl (§ 2) bestimmt auch die Grundsteuerbelastung des Wohnteils der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Gesetzes) in einer Gemeinde. § 3 ist bei der Ermittlung des Wohnungswerts (§ 47 des Gesetzes) anzuwenden.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BewG81DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG81DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BewG81DV
... im Sinne des § 81 des Gesetzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zu ...