Berichtigung des Gesetzes Digitale Rentenübersicht (RentÜGEGBer k.a.Abk.)

B. v. 26.09.2022 BGBl. I S. 1539 (Nr. 34); Geltung ab 18.02.2021
Berichtigung
Schlussformel

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 18. Februar 2021 RentÜGEG Anlage, SVWO Anlage 1 bis 13

Das Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154; 2022 I S. 105) ist wie folgt zu berichtigen:

Die Anlage zu Artikel 11 Nummer 28 ist wie folgt zu berichtigen:

1.
In der Anlage 7 ist der Stimmzettel wie folgt zu fassen:

Stimmzettel (BGBl. 2022 I S. 1539)


2.
In der Anlage 8 ist der Stimmzettel wie folgt zu fassen:

Stimmzettel (BGBl. 2022 I S. 1540)


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